Bogensportgemeinschaft

Pfeilgrad Straubing e.V.

Freies Bogenschießen für alle Bogenarten

 

 

Vereinssatzung

 

                                                                                                                    11.02.2015

§ 1 Name  – Sitz- Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bogensportgemeinschaft Pfeilgrad Straubing“ und hat seinen Sitz in 94315 Straubing.
 Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Straubing.

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbund  e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischer Sportschützenbund e.V. vermittelt.

§ 2 Vereinszweck

Das wichtigste Ziel ist die Förderung des Bogensportes im Allgemeinen. Hier steht der Breitensport im Vordergrund, wobei der Spitzensport nicht zu vernachlässigen ist. In unserem Verein ist jede Bogenart (Primitivbogen bis Compoundbogen) willkommen, Wir grenzen keinen Bogensportler aus.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Bogenschießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, durch Anleitung und Training entsprechend der individuellen Bedürfnisse und der Kameradschaft.
Im Besonderen ist die Förderung der Jugend, zum verantwortungsvollen Umgang mit den Sportgeräten von Belang.

Der Verein verhält sich gemeinnützig. Er erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung des Vereinszwecks.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung .Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4   Mitglieder

Einstufung der Mitglieder in
1. Ehrenmitglieder (von der Beitragspflicht befreit)
2. aktive Mitglieder (ab 21 Jahren)
3. Jugendliche, aktive Mitglieder (bis 21 Jahre)
4. (passive Mitglieder)

Die Einstufung in die jeweilige Mitgliedergruppe unterliegt dem Vereinsbeschluss.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Eintritt der Mitglieder
Der Antrag auf Aufnahme hat durch eine schriftliche Eintrittserklärung zu erfolgen. Für Minderjährige muss die nach dem BGB erforderliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nachgewiesen werden.

Austritt der Mitglieder
Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Jahresende möglich. Der Austritt muss dem Vorstand   schriftlich mitgeteilt werden und ist mit Ablauf des jeweiligen Jahres rechtskräftig.
Bei Minderjährigen kann der Austritt nur durch die gesetzlichen Vertreter erklärt werden.

Ausschluss der Mitglieder
Der Ausschluss aus dem Verein kann wegen unehrenhafter Handlungen, Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins oder Nichtzahlung der Beiträge erfolgen.

Einspruchsfrist gegen Vorstandsbeschluss
Über den Ausschluss bzw. Streichung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand    Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem Betroffenen steht eine Einspruchsfrist von 14 Tagen zu. Die Sache wird bei Anwesenheit des betreffenden Mitglieds auf der nächsten Vorstandssitzung erneut verhandelt. Die letzte Berufungsinstanz ist die Mitgliederversammlung. Sie beschließt mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Rückgabe von Vereinseigentum
Die Vereinszeichen dürfen von ausgeschiedenen Mitgliedern nicht geführt werden.
Im Besitz befindliches Vereinseigentum muss zurückgegeben werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. . In außergewöhnlichen Fällen können außer den regelmäßigen Beiträgen besondere Umlagen erhoben werden. Die Umlage muss durch die Mitgliederversammlung genehmigt werden. Beiträge und Aufnahmegebühren werden von Fall zu Fall von der Mitgliederversammlung beschlossen. Zur Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit, der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder, erforderlich. Das Ergebnis ist Bestandteil der Gebührenordnung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand  und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

 

§8 Zuständigkeit des Vorstands

 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a)Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.

b)Einberufung der Mitgliederversammlung

c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) Verwaltung des Vereinsvermögen

e)Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

f)Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.

 

§ 9 Sitzung des Vorstands

Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder  vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden  rechtzeitig , jedoch mindesten eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen . Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden  Vorstandsmitglied. Über die Sitzung des  Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmergebnis enthalten.

§ 10 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.  Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder- bei dessen Verhinderung- des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.  Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

b)Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

c)Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,

d)Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,

e)Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

f)Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung  einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätesten eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

·        Die Mitgliederversammlung  wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden  oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

·        In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindesten ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen  Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

·        Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

·        Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter  festgesetzt. Die  Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

·        Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift  soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Straubing  die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 14 Haftungsausschluss

Für die aus dem Vereins-, insbesondere aus dem Trainings-, Wettkampf-,Veranstaltungs- und Ausbildungsbetrieb fahrlässig entstehenden Schäden und Sachverlusten - auch in den Räumen des Vereins- haftet der Verein ,   soweit nicht ein spezieller Versicherungsschutz besteht - nicht. Die Haftung des Vorstandes wegen schuldhafter Schlechterfüllung seines Auftrags wird ausgeschlossen, soweit der Vorstand nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

 

Zur Zeit bestehen folgende weitere Vereinsordnungen in gesonderter Ausführung:

                            Schießordnung vom       04.03.2019

                            Gebührenordnung vom 04.03.2019       

 

 

 

Beschlossen in der Hauptversammlung am   _23.Februar 2019___

 

 

1.Vorsitzender                                    2. Vorsitzender

 

 Rudolf Christoph ___             ________Sibylle_Lichy__ 

 

 

 

Kassenwart                                         Schriftführer

 

_ Susanne Kowatsch ____________Klaus Wilhelm